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Frau X. liebt das Gebirge.
Entsprechend groß ist ihre Kletter- und Gletschererfahrung. Eines Tages kam sie mit
Herrn N. ins Gespräch. Dieser war nur an einfache Bergwanderungen gewöhnt. Trotzdem
hätte er gerne einmal den Gipfel des Y-Berges bestiegen, um dem kleinbürgerlichen Umfeld
der sonst verbreiteten Jux- und Spaßgesellschaft wenigstens kurzfristig zu entkommen.
Frau X. meinte, dass das erwünschte Bergerlebnis kein Traum bleiben müsste. Es wären
nämlich nur wenige Gefahrenstellen vorhanden, die aber leicht bewältigt werden könnten. Tatsächlich brachen die beiden dann auf. Nahe dem Gipfel war ein Schneefeld zu queren. Frau X. stellte nun einen Eispickel als Sicherung zur Verfügung. Damit konnte N. aber nichts anfangen. Der Schnee war jedoch weich, sodass N. auch ohne Hilfsmittel weiterkam. Stellenweise sicherte die mit Steigeisen ausgerüstete Frau X., indem sie N. an der Hand nahm. Dem Gipfelsieg und einer ausgiebigen Rast stand daher nichts mehr im Weg. Beim Abstieg stellte sich heraus, dass die Fußspuren im Schneefeld zwischenzeitlich vereist waren. Frau X. legte die Steigeisen an, Herr N. hatte keine. Dafür bekam er wieder den Eispickel. Ein Anseilen hielt Frau X. für entbehrlich, obwohl ein Seil mitgenommen worden war. Alsbald geschah das Unheil: Herr N. rutschte trotz des Pickeleinsatzes aus und "startete wie eine Rakete", allerdings nicht nach oben, sondern nach unten. Dabei erlitt er beträchtliche Verletzungen. Die Bergkameradschaft endete vor Gericht. Herr N. verlangte nämlich ein Schmerzensgeld von 60.000 ATS (4.360 Euro). Die Instanzen waren gegensätzlicher Meinung. Doch schließlich setzte sich Herr N. beim Obersten Gerichtshof durch. Dieser prägte dabei die folgen den Rechtsgrundsätze: Das Vertrauen von schwächeren Berggefährten in die Erfahrung und die Sorgfalt eines "Führers aus Gefälligkeit" ist schutzwürdig. Wer also die Führungsrolle aufgrund der größeren alpinen Erfahrung oder der besseren Gebietskenntnisse beansprucht, übernimmt gleichzeitig Verantwortung. Dabei darf jedoch nicht der bei einem professionellen Bergführer übliche Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Es kann aber jene Umsicht erwartet werden, wie sie einem vergleichbaren Alpinisten bei der Führung von Tourengruppen zugemutet werden kann. Ein Stolpern oder Ausrutschen kann überall passieren führte der Senat weiters aus. Dafür haftet der Tourenführer natürlich nicht. Ist aber eine kritische Stelle - wie beispielsweise ein abschüssiges Schneefeld - zu überwinden, dann muss dem unerfahrenen Teilnehmer die gebotene Sicherheit bestmöglich gewährt werden. Anders ist es demnach bei gleichwertigen Berggefährten: hier steht die Eigenverantwortung des einzelnen Teilnehmers im Vordergrund. Jeder hat also in erster Linie auf sich selbst aufzupassen. Weil aber Herr N. ein Neuling im Hochgebirge war, muss Frau X. in den sauren Apfel beißen und für das Schmerzensgeld aufkommen.
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