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Angst vor
Erste-Hilfe-Leistung? Angst, Fehler zu machen und dabei strafbar zu
werden?
Unbegründet, sagt der Rot Kreuz Jurist: Trotz eingehender Recherche ist
uns in vielen Jahren kein einziger Fall untergekommen, wo ein Ersthelfer
wegen Fehler bei der Hilfeleistung vor dem Richter gelandet wäre. Angst
sollte man vor etwas anderem haben:
Nur wer nicht Erste Hilfe leistet, macht sich strafbar und wird
strafrechtlich verfolgt.
Wegsehen ist
strafbar - es ist nach Möglichkeit Hilfe zu leisten:
Tun sollte man das, was man gelernt hat.
Erste-Hilfe-Kurse des Roten Kreuzes sowie regelmäßige Auffrischungskurse
können vor Unheil bewahren - und machen auch noch Spaß! Wenn momentan
keine qualifiziertere Hilfe erreichbar ist, muss jeder Hand anlegen!
Angst davor, Fehler zu machen:
Menschen passieren Fehler, wenn sie unter Stress, Aufregung und Angst
leiden - das ist nicht strafbar. Versetzen Sie sich in die Lage eines
Verletzten: Er wird Ihre Aufregung verstehen - aber er wird nicht
verstehen, wenn Sie ihn tatenlos verbluten lassen!
Gegen die Angst hilft ein Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz. Ein schief
angelegter Verband ist nicht vorwerfbar, aber jemand ohne Verband
verbluten zu lassen, ist strafbar.
Wenn jemand Herzstillstand hat, ist es das Schlimmste, nichts zu tun -
dann stirbt derjenige jedenfalls.
Die Grenzen der Hilfeleistung:
Auch in Notsituationen sollte man nicht den Arzt spielen, nicht "künsteln"
- z. B. Infusionen hat ein Laie nicht anzulegen.
§ 94
Strafgesetzbuch "Im-Stich-Lassen eines Verletzten":
Wer eine Körperverletzung verursacht (z. B. bei einen Verkehrsunfall
verwickelt ist), aber die Hilfeleistung unterlässt, macht sich strafbar.
Und kann im Gefängnis landen:
Es drohen - je nach den Umständen - bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
Einzige Ausnahme: Die Hilfe war "nicht zumutbar". Dazu reicht es
allerdings nicht, "Angst vor Fehlern" zu haben: Grund müssen schon eine
Gefahr für Leib und Leben oder überwiegende Interessen sein! Aber auch wer
am Unfall gar nicht beteiligt war, kann sich strafbar machen, wenn er
nicht hilft: |
§ 95 Strafgesetzbuch "Unterlassung der Hilfeleistung":
Bei einem Unglücksfall hat jeder - wer auch immer dazukommt - die
offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten!
Bei Missachtung dieser Menschenpflicht droht ebenfalls Knast: bis zu 1
Jahr Freiheitsstrafe, wenn der Verletzte etwa verstirbt.
Einzige Ausnahme wiederum: Die Hilfe war "nicht zumutbar". Was auch hier
streng gemessen wird: "Die Kinder warten daheim" oder "Meine Frau kann
kein Blut sehen" reichen nicht als Ausrede, wenn es um Menschenleben geht.
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§ 88 Strafgesetzbuch "Fahrlässige Körperverletzung":
Es drohen bis zu drei Monate Freiheitsstrafe. Nicht strafbar ist dies
allerdings, wenn "kein schweres Verschulden" vorliegt und entweder
Verwandtschaft zum "Opfer" oder ein Arzt bzw. Sanitätshilfsdienste den
Fehler begingen - bei beiden darf die Verletzung nicht länger als 14 Tage
gedauert haben - oder eine nicht mehr als dreitägige Dauer der
Gesundheitsschädigung vorliegt.
Normale Fehler sind straffrei! |
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