Gipfelkreuz und Haftung

Nach dem Zweiten Weltkrieg errichteten dankbare Heimkehrer so manches Gipfelkreuz. Dieser schöne Brauch kann aber auch Haftungsfolgen nach sich ziehen.
Was war geschehen? Vom Schützenverein N. war mit viel Mühe (und ohne Hubschrauber) ein staatliches Gipfelkreuz aus Holz aufgestellt worden. Zur Sicherung fanden Spannseile nach drei Richtungen hin Verwendung. Die Fixierung erfolgte durch je eine Klemme. Jahrelang gab es keine Probleme.

Eines Tages wurde der Gipfel von einem Schulausflug heimgesucht. Trotz des Aufstieges verfügten einzelne Schüler noch über genug Kraft. Und diese missbrauchten nun das Gipfelkreuz als Turngerät.

Das Unheil ließ nicht lange auf sich warten: eine Klemme löste sich, das Kreuz stürzte um und traf einen unbeteiligten Bergfreund. Dieser erlitt beträchtliche Verletzungen. Im anschließenden Gerichtsverfahren wurde der Verein zur Zahlung eines Betrages von 278.000 ATS (Euro 20.200) an Schadenersatz verurteilt. Der Oberste Gerichtshof begründete dies damit, dass die Sicherung des Kreuzes (nur drei Spannseile mit je einer Klemme) nicht ausgereicht hätte. Diese habe auch nicht dem Stand der Technik entsprochen. Außerdem wären Sicherheitskontrollen im Abstand von einem halben Jahr (!) notwendig gewesen.

Weiter ausholend wurde jedoch auch eine Haftung der Republik Österreich bejaht: Der Lehrer habe nämlich seine Aufsichtspflicht verletzt. Für diese Fahrlässigkeit müsse der Bund einstehen. Zu überlegen wäre auch, inwieweit die Schüler als unmittelbare Missetäter zum Schadenersatz herangezogen werden könnten. Dies hängt jedoch von verschiedenen Komponenten wie vom Lebensalter, der möglichen Schuldeinsicht und einer eventuell vorhandenen Versicherung ab. Außerdem würde eine direkte Haftung wohl nur dann greifen, wenn nicht von einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch den Lehrer ausgegangen werden müsste.

Was ist nun mit den zahlreichen Gipfelkreuzen, deren Errichter nicht mehr feststellbar oder am Leben sind?

In diesen Fällen muss dann wohl die Haftung des Grundeigentümers oder, sofern vorhanden, des Erhalters der "Anlage" in Anspruch genommen werden.
 

von
Dr. Lambert Grünauer
Gerichtsvorsteher
Bezirksgericht Lienz
August 2003

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Bild:

Schobergruppe
Gipfelkreuz der Alkuser
Rotspitze 3053m mit Blick
 Richtung Osten nach Kärnten