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Die "zeitgemäßen" Aufstiegshilfen bringen es mit sich, dass
Gletschergebiete immer mehr für den alpinen Skilauf erschlossen werden. Damit sind jedoch
auch Gefahren verbunden, zumal ein Sturz in eine Spalte zumindest Verletzungen nach sich
zieht.
Dies musste Frau X. schmerzhaft erfahren. Als Überdurchschnittlich gute Skifahrerin
tummelte sie sich zunächst innerhalb des präparierten Pistenbereiches. Dieser war gegenüber
dem Gletscher mit Stangen markiert. Auch waren Hinweistafeln auf das
hochalpine Gelände vorhanden. Außerhalb der Piste erfolgte das "Begehen" demnach
auf eigene Gefahr, wobei eine Seilsicherung empfohlen wurde.
Zum Wetter passte die von Meteorologen gerne verwendete Bezeichnung "einfach traumhaft
schön". Frau X. freute sich an den guten Pistenverhältnissen, bis
sie einen verhängnisvollen Entschluss fasste. Sie verließ nämlich den präparierten Bereich, um
über eine Abkürzung zu einer anderen abgelegenen Piste zu gelangen. Und dann passierte das
Unheil:
X. stürzte auf einer vereisten Platte und rutschte nach unten, bis sie von einer
Gletscherspalte aufgefangen und verschlungen wurde. Dabei ergaben sich schwere Verletzungen.
Frau X. verlangte Schadenersatz von der Y-AG als Betreiberin des Skigebietes. Diese habe
nämlich den präparierten Bereich nur unzureichend abgegrenzt. Auf die lauernde Gefahr durch
offene Spalten sei überhaupt nicht hingewiesen worden.
Dieser Argumentation konnte sich das Gericht nicht anschließen. Die
weit übersichtliche Piste war nämlich ausreichend mit Holzstangen markiert. Der
Zwischenabstand derselben belief sich auf etwa 30 bis 40 m. Dazu kamen die vorhin
beschriebenen auffallend lackierten mehrfachen Warnschilder. Auf einer
Panoramatafel war der Unfallsbereich sogar ausdrücklich als nicht organisierter
Gletscherteil dargestellt worden. Demnach war die Y-AG nur verpflichtet, Absicherungen
gegen Gefahren vorzunehmen, mit welchen nicht zu rechnen gewesen wäre. Die Gefahr eines
Spaltensturzes ist jedoch auf einem Gletscher stets vorhanden, wenn man den präparierten
Skiraum verlässt. Es handelt sich hierbei nicht um eine "unbekannte
heimtückische" Situation, wie das Gericht ausführte. Nur in einem derartigen Fall wäre eine
durchgehende Absperrung am Pistenrand notwendig gewesen.
Damit ist Frau X. für den Unfall selbst verantwortlich, sodass zum Schaden auch noch die
Verpflichtung zum Ersatz der Prozesskosten kommt.
von
Dr. Lambert Grünauer
Gerichtsvorsteher
Bezirksgericht Lienz
Jänner 2001
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Bild:
Venedigergruppe
Schwarze Wand und Kl. Venediger
mit dem großen Schlatenkees
ist Nationalpark ohne Schipisten |

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