Pistensicherung und Gletscherskigebiet

Die "zeitgemäßen" Aufstiegshilfen bringen es mit sich, dass Gletschergebiete immer mehr für den alpinen Skilauf erschlossen werden. Damit sind jedoch auch Gefahren verbunden, zumal ein Sturz in eine Spalte zumindest Verletzungen nach sich zieht.

Dies musste Frau X. schmerzhaft erfahren. Als Überdurchschnittlich gute Skifahrerin tummelte sie sich zunächst innerhalb des präparierten Pistenbereiches. Dieser war gegenüber dem Gletscher mit Stangen markiert. Auch waren Hinweistafeln auf das hochalpine Gelände vorhanden. Außerhalb der Piste erfolgte das "Begehen" demnach auf eigene Gefahr, wobei eine Seilsicherung empfohlen wurde.

Zum Wetter passte die von Meteorologen gerne verwendete Bezeichnung "einfach traumhaft schön". Frau X. freute sich an den guten Pistenverhältnissen, bis sie einen verhängnisvollen Entschluss fasste. Sie verließ nämlich den präparierten Bereich, um über eine Abkürzung zu einer anderen abgelegenen Piste zu gelangen. Und dann passierte das Unheil:

X. stürzte auf einer vereisten Platte und rutschte nach unten, bis sie von einer Gletscherspalte aufgefangen und verschlungen wurde. Dabei ergaben sich schwere Verletzungen. Frau X. verlangte Schadenersatz von der Y-AG als Betreiberin des Skigebietes. Diese habe nämlich den präparierten Bereich nur unzureichend abgegrenzt. Auf die lauernde Gefahr durch offene Spalten sei überhaupt nicht hingewiesen worden.

Dieser Argumentation konnte sich das Gericht nicht anschließen. Die weit übersichtliche Piste war nämlich ausreichend mit Holzstangen markiert. Der Zwischenabstand derselben belief sich auf etwa 30 bis 40 m. Dazu kamen die vorhin beschriebenen auffallend lackierten mehrfachen Warnschilder. Auf einer Panoramatafel war der Unfallsbereich sogar ausdrücklich als nicht organisierter Gletscherteil dargestellt worden. Demnach war die Y-AG nur verpflichtet, Absicherungen gegen Gefahren vorzunehmen, mit welchen nicht zu rechnen gewesen wäre. Die Gefahr eines Spaltensturzes ist jedoch auf einem Gletscher stets vorhanden, wenn man den präparierten Skiraum verlässt. Es handelt sich hierbei nicht um eine "unbekannte heimtückische" Situation, wie das Gericht ausführte. Nur in einem derartigen Fall wäre eine durchgehende Absperrung am Pistenrand notwendig gewesen.

Damit ist Frau X. für den Unfall selbst verantwortlich, sodass zum Schaden auch noch die Verpflichtung zum Ersatz der Prozesskosten kommt.


von
Dr. Lambert Grünauer
Gerichtsvorsteher
Bezirksgericht Lienz
Jänner 2001


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