Klettern und Versicherung

Herr X. schloss über Vermittlung eines Maklers eine Einzelunfallversicherung für Berufs und Freizeitunfälle mit der Versicherungsanstalt Y. ab Das von Y. beigestellte Antragsformular sah auch die Möglichkeit vor, Sonderrisiken wie z.B. Unfälle beim Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren, Hängegleiten und Gleitschirmspringen in die Versicherung einzubeziehen, was eine höhere Prämie zur Folge gehabt hätte. Herr X. machte hiervon nicht Gebrauch.

Einige Zeit später stürzte Herr X. bei einer Kletterpartie mit einem Schwierigkeitsgrad von V+ bis VI+ ins Seil. Dies löste einen komplizierten Unterschenkelbruch mit einem Invaliditätsgrad von 10% des Beinwertes aus. Die Versicherung lehnte daraufhin eine Deckung ab, weil ein nicht vom Vertrag umfasstes Sonderrisiko vorliegen würde.
Damit war Herr X. nicht einverstanden. Er leitete ein zivilgerichtliches Verfahren ein. Die erste und die zweite Instanz schloss sich jedoch der Rechtsmeinung der Versicherung an. Eine Klettertour mit dem angeführten Schwierigkeitsgrad sei nämlich als Extremsportart zu werten. Das Risiko wäre mit den beispielsweise angeführten Sportarten (Drachenfliegen usw.) durch aus vergleichbar,. Herr X. hätte daher beim Vertragsabschluss aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht verschweigen dürfen, dass er dem Klettersport nachgehen würde.

Damit ging der Oberste Gerichtshof jedoch nicht konform. Bei einem Risikoausschluss handelt es sich nämlich um einen Ausnahmetatbestand, dessen Vorliegen von der Versicherung bewiesen werden muss. Der Inhalt des von Herrn X. unterschriebenen Antragsformulars beschränkte sich aber auf die beispielsweise Aufzählung von Flugsportarten. Von Alpinsport welcher Art immer ist dabei keine Rede. Bei einem endgültigen Rechtsgeschäft gilt zudem die so genannte „Vertrauenstheorie“. Demnach ist nicht die Absicht der Versicherung entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, wie ein redlicher Vertragspartner den Inhalt der von der Versicherung formulierten Erklärung verstehen durfte. Risikoausschlüsse dürfen außerdem nicht ausdehnend ausgelegt werden, sodass der Versicherungsschutz im Endergebnis zu bejahen ist.

Herr X. kann sich daher zumindest über das rund 35.000 Euro schwere „Trostpflaster“ freuen.


von
Dr. Lambert Grünauer
Gerichtsvorsteher
Bezirksgericht Lienz
Juli 2006


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Bild:

Klettern in
den Dolomiten