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Herr X. schloss über Vermittlung
eines Maklers eine Einzelunfallversicherung für Berufs und
Freizeitunfälle mit der Versicherungsanstalt Y. ab Das von Y.
beigestellte Antragsformular sah auch die Möglichkeit vor, Sonderrisiken
wie z.B. Unfälle beim Drachenfliegen, Paragleiten, Ballonfahren,
Hängegleiten und Gleitschirmspringen in die Versicherung einzubeziehen,
was eine höhere Prämie zur Folge gehabt hätte. Herr X. machte hiervon
nicht Gebrauch.
Einige Zeit später stürzte Herr X.
bei einer Kletterpartie mit einem Schwierigkeitsgrad von V+ bis VI+ ins
Seil. Dies löste einen komplizierten Unterschenkelbruch mit einem
Invaliditätsgrad von 10% des Beinwertes aus. Die Versicherung lehnte
daraufhin eine Deckung ab, weil ein nicht vom Vertrag umfasstes
Sonderrisiko vorliegen würde. Damit ging der Oberste Gerichtshof jedoch nicht konform. Bei einem Risikoausschluss handelt es sich nämlich um einen Ausnahmetatbestand, dessen Vorliegen von der Versicherung bewiesen werden muss. Der Inhalt des von Herrn X. unterschriebenen Antragsformulars beschränkte sich aber auf die beispielsweise Aufzählung von Flugsportarten. Von Alpinsport welcher Art immer ist dabei keine Rede. Bei einem endgültigen Rechtsgeschäft gilt zudem die so genannte „Vertrauenstheorie“. Demnach ist nicht die Absicht der Versicherung entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, wie ein redlicher Vertragspartner den Inhalt der von der Versicherung formulierten Erklärung verstehen durfte. Risikoausschlüsse dürfen außerdem nicht ausdehnend ausgelegt werden, sodass der Versicherungsschutz im Endergebnis zu bejahen ist. Herr X. kann sich daher zumindest über das rund 35.000 Euro schwere „Trostpflaster“ freuen.
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