Haftung bei Klettersteigen

Der alpine Verein X. legte vor Jahren einen Wander- und Klettersteig an. In einem Prospekt wird die Anlage als "ungemein aussichtsreicher und lohnender Höhenweg, teilweise mit Drahtseilsicherung versehen, Trittsicherheit und Schwindelfreiheit erforderlich" beschrieben.

An einem schönen Spätsommertag wollte Herr Q. aus Belgien seinen Urlaub mit einer Wanderung abschließen. Dazu wählte er den angeführten Höhenweg aus. Q. nahm die Tour gut ausgerüstet und trotz des absolvierten Hüttenabends stocknüchtern in Angriff. Die ersten kritischen Stellen meisterte er ohne Schwierigkeiten, was bei der einheimischen Begleiterin Bewunderung hervorrief.

Dann aber nahte ein steiler etwa zehn Meter tiefer kaminähnlicher Abstieg. Dort befanden sich zwei uralte Stahlseile, die nicht straff gespannt sondern dünn und ausgefranst waren. Q. erfasste nur eines der Seile mit der linken Hand, blickte ins Tal und nahm eine Körperdrehung vor, um mit dem rechten Bein etwas tiefer Halt zu finden. Und dann geschah das Unheil: die durchgerostete Sicherung war dem beträchtlichen Eigengewicht des Herrn Q. nicht gewachsen, sodass dem Bruch ein Absturz folgte. Herr Q. kollerte etwa 20 m nach unten, was beträchtliche Blessuren und einen Helikopterflug in das nächste Krankenhaus nach sich zog.

Die praktische Erprobung im Gebirge wurde dann in der Theorie, nämlich im risikoarmen Gerichtssaal, fortgesetzt. Herr Q. belangte nämlich den Verein als Wegehalter und rechnete bereits mit einem erklecklichen Schmelzensgeld. Der Streit zog sich bis zum Obersten Gerichtshof hin und endete schließlich damit, dass sich Herr Q. mit einem Mitverschulden von zwei Dritteln abfinden musste. Die Haftung des alpinen Vereines X. wurde dabei wie folgt begründet:
  • Seilsicherungen sind jährlich mindestens einmal zu Überprüfen.
  • Das Übersehen von starken Durchrostungen ist als grobe Fahrlässigkeit zu werten.
  • Der schlechte Zustand der Sicherungen wäre mit einem Warnschild anzukündigen gewesen.
  • Dies hätte die Haftung aber dann nicht beeinflusst, wenn eine zeitgerechte Reparatur zumutbar gewesen wäre.
  • Das Hinweisschild "Nur für Geübte" befreit von der Haftung nicht.

Das überwiegende Mitverschulden des Herrn Q. wurde darin erblickt, dass sich dieser auf die Haltbarkeit der offenkundig verwitterten und mangelhaften Anlage ohne jede Überprüfung etwa durch Anreißen verlassen hatte. Dazu kam ferner vor allem der Umstand, dass der Abstieg von den meisten Tourengehern überhaupt ohne Benützung der desolaten und lockeren Sicherung bewältigt worden war bzw. dass sich kaum jemand nur an die faserigen Drahtzüge geklammert hatte.


von
Dr. Lambert Grünauer
Gerichtsvorsteher
Bezirksgericht Lienz
Juli 2002


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Bild:

Klettersteig in den Dolomiten
Seilsicherungen und Leitern
ermöglichen luftige Abenteuer