Ein Unfall an der Kletterwand

Frau X. unternahm mit ihrem Bekannten Y. eine Berg- und Klettertour. Bei dieser Gelegenheit vereinbarten sie ein weiteres Treffen in einem Klettergarten, wo X. schon zuvor mehrfach trainiert hatte. Herr Y. ist zwar ein ausgebildeter Bergführer, doch bestand zu Frau Y. kein beruflicher sondern ein ausschließlich privater Kontakt.

Beim Durchsteigen der Kletterwand ereignete sich dann leider ein Unfall. Beim Abseilen geriet ein Seilschenkel über den Schnappverschluss des IQ-Hakens. Dadurch belastet, wurde der Verschluss plötzlich aufgedrückt, das Seil klinkte sich aus, worauf Frau X. in die Tiefe stürzte, was schwere Verletzungen zur Folge hatte.

Vom Gericht war nun die Frage zu prüfen, ob zwischen den beiden Sportskameraden ein Vertragsverhältnis bedingt durch "schlüssiges Verhalten" zustande gekommen ist. Hieraus könnten nämlich Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten der Frau X. und eine Haftung des Herrn Y. als Führer und Instruktor" abgeleitet werden.

Derartige Haftungsfragen sind besonders heikel, weil es immer auf die Umstände des jeweiligen Falles ankommt und generelle Aussagen nicht möglich sind. Im Ergebnis lehnten die befassten Instanzen jedoch eine schuld- und schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit des Herrn Y. aus folgenden Gründen ab:

Die Kletterpartie stand nicht im Zusammenhang mit der Bergführertätigkeit des Herrn Y., wobei auch kein Entgelt vereinbart war. Frau X. war zudem keine Anfängerin und hatte sich schon mehrfach und sicher agierend im schicksalhaften Klettergarten aufgehalten. unter diesen Umständen war von Herrn Y. keine besondere Überwachung bei der Manipulation mit der Seilsicherung zu verlangen.

Das Verfahren wäre möglicherweise anders ausgegangen, wenn Herr Y. eine leitende Funktion bei der Kletterpartie ausgeübt hätte. Auch ohne Zahlung eines Entgeltes und bei reiner Gefälligkeit entstehen in einem derartigen Fall nämlich Schutz- und Sorgfaltspflichten, wodurch eine Haftung im Schadenfall bestanden hätte.
 

von
Dr. Lambert Grünauer
Gerichtsvorsteher i.R.
Bezirksgericht Lienz
August 2007

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Bild:

Training an einer
Sportkletterwand