Rodeln bei Mondschein

Der Macht des Mondes wird allerlei nachgesagt. So gibt es Zeitgenossen, die bei einem Mondwechsel missgestimmt sind, schlecht schlafen oder aggressiv reagieren. Auch die Wetterlage kann sich ändern. Unbestritten ist aber die Romantik einer Vollmondnacht, sodass nicht nur Katzen unterwegs sind.

Das Seilbahnunternehmen X. veranstaltet daher Rodelpartien bei Mondlicht. Dazu werden die Interessenten mit dem Lift zur Bergstation befördert. Im dortigen Almgasthaus findet sodann ein geselliger Abend mit Musik statt. Zurück ins Tal muss die Rodelbahn benützt werden. Diese quert eine Skipiste. Weil der Schlittenweg sodann in einen Bogen übergeht, passierte es immer wieder; dass einzelne Rodler auf die Skipiste gerieten und über diese weiterfuhren. Dies ist jedoch nicht ungefährlich. Rodelbahnen weisen nämlich üblicherweise ein Gefälle bis höchstens 30 %, Skipisten hingegen auch noch 50 % auf.

Den Seilbahnleuten war dieser Umstand durchaus bewusst. Sie grenzten daher den Schlittenweg gegenüber der Piste mit Fackeln und schräg gesteckten Bambusrohren ab. Zudem wurde bei Bedarf ein Streckenposten mit einer Taschenlampe aufgestellt.

Eines Abends nahm der aus einem eher flachen Nachbarland stammende Herr Y an der Rodelveranstaltung gegen Entgelt teil. Gegen Mitternacht setzte sich Herr Y:- auf den zur Verfügung gestellten Schlitten, um ins Tal zu rodeln. Als er sich der Pistenquerung näherte, brannten keine Fackeln mehr. Diese waren vermutlich von anderen Rodlern mitgenommen worden. Auch der Streckenposten war gegangen. Teilweise fehlten die Absperrstangen. Herr Y, der ohne Taschenlampe unterwegs war, geriet daher trotz des Mondlichts auf die steile Skipiste. Alsbald rutschte Y- verzweifelt bremsend über den Pistenrand hinaus und landete verletzt im Wald. Glücklicherweise wurde er rasch entdeckt und geborgen.

Der Mondschein wich dann dem harten Neonlicht eines Gerichtssaales. Dort wurde das Verschulden im Verhältnis 1:2 zum Nachteil der Bergbahnen X geteilt. Den Liftleuten als Veranstalter war nämlich nicht der Nachweis geglückt, für eine einwandfreie Absicherung der kritischen Kreuzung mit der Piste zur Unfallszeit gesorgt zu haben. Herr Y- musste sich dagegen vorwerfen lassen, dass er die Fahrweise nicht den gefährlichen Umständen und den mehrfachen Warnhinweisen bei der Abendveranstaltung angepasst hatte.

Damit erhält Herr Y- zwei Drittel seiner Schäden von zusammen 5.200 € ersetzt.


von
Dr. Lambert Grünauer
Gerichtsvorsteher
Bezirksgericht Lienz
Jänner 2005


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Bild:

Romantik Vollmondrodeln
Blick auf Lienz und die
Lienzer Dolomiten bei Vollmond