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Jeder Radsportler schätzt es sehr, wenn das Veloziped ein möglichst geringes Gewicht aufweist (dass manche Hobbyfahrer diesen Vorteil durch die Mitnahme von zu umfangreichen Getränkevorräten und von selten notwendigen Werkzeugen wieder zunichte machen, steht auf einem anderen Blatt). Leicht geht aber manchmal auf Kosten der Stabilität, wie folgender Fall beweist. Der Profisportler X. nahm an einem weitum bekannten Extrembewerb teil. Dazu stattete er das Mountainbike mit einem besonders leichten im Handel seinerzeit erhältlichen Lenker aus. Bei der Abfahrt über steiles Wiesengelände brach das Lenkrohr. Herr X., damals an zweiter Stelle liegend, geriet zu Sturz und wurde verletzt. Wie sich dann herausstellte, war das leichte und daher dünnwandige Lenkerrohr aus einer Aluminiumlegierung jenen Belastungen nicht gewachsen, die sich bei Extremabfahrten ergeben. Als strittig verblieben, ob der Produzent mit einer derartigen Verwendung kalkulieren musste oder nicht. Dazu führte das schließlich befasste Gericht im Endergebnis aus, dass es darauf ankommt, "ob das konkrete Verbraucherverhalten für den Produzenten vorhersehbar gewesen wäre". Im vorliegenden Fall hätte das produzierende Unternehmen aber damit rechnen müssen, dass der leichte Lenker auch von Extremsportlern verwendet würde, weil gerade diese im Wettbewerb auf möglichst geringgewichtige Räder angewiesen sind. Es wäre daher bei der Produktdarbietung notwendig gewesen, auf die mangelnde Eignung des leichten Lenkers bei extremen und daher besonders anspruchsvollen Wettbewerben hinzuweisen. Diese Verpflichtung besteht übrigens ganz allgemein bei allen an sich fehlerfreien Produkten, wenn eine besonders belastende Verwendung vorhersehbar ist. Damit greifen die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes ein und Herr X. erhält vollen Schadenersatz.
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