Rodelbahn und Fußgänger

Die Liftgesellschaft X. bietet nebst diversen Skipisten auch eine präparierte Rodelbahn an, die im Verlauf eines Waldweges talwärts führt. Dieser Weg wird zulässigerweise auch von Wanderern benützt. Eines Tages beschloss die flachlandgewohnte Frau Y., sich mit der Seilbahn nach oben befördern zu lassen, um dann der Schwerkraft folgend mit dem Schlitten nach unten zu gleiten. Gleichzeitig wanderte Herr N. mit Skistöcken talwärts, wobei er sich an den linken Rand des Rodelweges hielt. Plötzlich nahte von hinten Frau Y., die mangels hinreichender einschlägiger Erfahrung Schwierigkeiten beim Manövrieren hatte. Obwohl Herr N. ganz an den Rand des seitlichen Schneewalls herantrat, wurde er vom Schlitten erfasst. Dies hatte einen Bruch des Unterschenkels nebst diversen Prellungen zur Folge. Der Haushalts- bzw. Haftpflichtversicherung der Frau Y. blieb daher die Leistung von Schadenersatz an Herrn N. in der Höhe von 10.500 € nicht erspart.

In der Folge wandte sich die Versicherung an die Gesellschaft X. und verlangte den Ersatz der aufgewendeten Versicherungsleistung. Sie argumentierte damit, dass es das Unternehmen X. schuldhaft unterlassen habe, Warnschilder aufzustellen und auf den Fußgängerverkehr hinzuweisen. Mit Passante hätte ein Rodler daher nicht rechnen müssen, so dass eine "atypische" Gefahrenquelle geschaffen worden sei.

Diese Rechtsmeinung konnten sich die befassten Instanzen allerdings nicht anschließen, so dass das Klagebegehren abgewiesen wurde. Demnach trifft es zwar zu, dass auf gefährliche Situationen hinzuweisen ist und dass Gefahrenstellen zu entschärfen bzw. zu kennzeichnen sind. Nach den Bestimmungen des Forstgesetzes darf jedoch jedermann Wege im Wald und den Wald überhaupt zu Erholungszwecken benützen, sofern dies im Einzelfall nicht ausdrücklich verboten ist. Im Verlaufe einer Naturrodelbahn hat man daher auch mit Fußgängern zu kalkulieren, wenn wie im geschilderten Fall kein Betretungsverbot kundgemacht wurde. Von einer überraschenden "atypischen Gefahr" ist daher keine Rede, so dass die Liftgesellschaft nicht für die Regressforderung aufkommen muss.

Es ist daher Vorsicht auf Rodelbahnen und Rücksicht auf Spaziergänger geboten!


von
Dr. Lambert Grünauer
Gerichtsvorsteher i.R.
Bezirksgericht Lienz
Jänner 2007

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Spaziergänger geboten