Sperrschranken als Gefahrenquelle

In X. ist die Zufahrt zu einem gebührenpflichtigen Parkplatz mit einem Absperrschranken versehen. Dieser blockiert den für mehrspurige Fahrzeuge angelegten Fahrbahnbereich. Daneben wurde ein Radfahrstreifen angelegt, der vom Schranken nicht erfasst wird.

Eines Tages nahte Herr Y. auf seinem Fahrrad. Auf Höhe der Schrankenanlage standen im Bereich des Radweges mehrere Personen, die in ein Gespräch vertieft waren. Gleichzeitig fuhr ein Pkw in den Parkplatz hinein, dessen Lenker den Schranken über einen Druckknopf geöffnet hatte. Daraufhin wechselte Herr Y. vom Radstreifen auf die Fahrbahn und schloss sich dem Pkw an, um die Passanten nicht bei der Unterhaltung über die neuesten Sportereignisse zu stören. Diese Höflichkeit war leider fatal. Herr Y. hatte nämlich die Geschwindigkeit unterschätzt, mit der sich der Balken nach unten senkte. Krachend landete der Schranken daher auf dem Kopf des Radfahrers, der umgehend zu Boden stürzte. dabei erlitt Herr Y. eine stark blutende Verletzung am Kopf und mehrere Prellungen.

In der Folge machte Herr Y. Schadenersatzansprüche gegen die Betreiberin N. des Parkplatzes geltend. Deren Sache wäre es gewesen, den Schranken als Gefahrenquelle entsprechend abzusichern. Dagegen meinten die Verantwortlichen der Firma N., dass Herr Y. das alleinige Verschulden wegen der Benützung des für den Kraftfahrzeugverkehr reservierten Fahrstreifens zu vertreten hätte.

Nach einem wechselhaften Prozessgang wurde das Verschulden schlussendlich im Verhältnis 1:2 zu Lasten des Radfahrers geteilt. Demnach stellt ein sich automatisch absenkender Absperrschranken eine Anlage dar, womit zwangsläufig eine besondere Sorgfalt zur Abwendung von Gefahren verbunden ist. Dass gelegentlich Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen, wäre aufgrund der Beschaffenheit der Zufahrt durchaus vorhersehbar gewesen. Es hätte daher technische und bauliche Vorkehrungen zur Verhinderung der erkennbaren Gefahrenlage getroffen und entsprechende Warnschilder aufgestellt werden müssen.

Das Mitverschulden des Herrn Y. besteht darin, dass dieser den für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrstreifen benützt hat. Herr Y. erhält daher nur ein Drittel seines Schmerzensgeldanspruches von Euro 1.650.


von
Dr. Lambert Grünauer
Gerichtsvorsteher
Bezirksgericht Lienz
April 2005


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