Schifahren in Südtirol - Italien

Eine nicht unbeträchtliche Zahl von Skisportlern sucht immer wieder die Südtiroler Skipisten auf (gilt nicht nur für Südtirol sondern für ganz Italien). Die wenigsten aber dürfte bekannt sein, dass Italien seit dem Jahre 2004 eine mit Gesetzeskraft ausgestattete Skipistenordnung existiert, deren Bestimmungen von den international bewährten FIS-Regeln teilweise erheblich abweichen. Zudem wird die Missachtung der einzelnen Vorschriften mit saftigen Geldstrafen geahndet, was dem Italienkenner übrigens auch vom Straßenverkehr geläufig ist. Insgesamt betrachtet handelt es sich um den weitum kritisierten Versuch, den Wintersport in ein allzu enger Regelwerk zu zwingen.

So wird bei "Kreuzungen" im Pistenbereich die Rechtsregel eingeführt, sofern nicht eine abweichende Beschilderung etwas anderes bestimmt. Was nun als "Kreuzung" anzusehen ist (abgesehen von Pisten auch Skiwege und -routen, Zufahrten, von Variantenfahrern benütztes Gelände usw.) bleibt allerdings offen. Beim Anhalten innerhalb einer Piste muss grundsätzlich an den Pistenrand herangefahren werden. Für Skitourengeher ist zu beachten, dass ein Aufstieg nur mit Erlaubnis des Pistenhalters erfolgen darf. Vernünftig ist die eingeführte Sturzhelmpflicht für Pistenbenützer unter vierzehn Jahren (Geldstrafe bis 150€). Das Mitführen eines Verschüttetenortungsgerätes ("Lawinenpieps") ist beim Fahren außerhalb der Piste und Lawinengefahr verpflichtend vorgeschrieben.

Mit unserem Rechtssystem geht ferner die Bestimmung nicht konform, wonach beim Zusammenstoß von Pistenbenützern bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen ist, dass grundsätzlich beide ein Mitverschulden von 50% zu vertreten haben (dies dürfte mit der Absicht zusammenhängen, die in Italien notorisch überbeanspruchten Gerichte zu entlasten).

Schließlich besteht die Verpflichtung zur Hilfeleistung im Notfall verbunden mit der Meldung an den Pistenhalter (Geldstrafe bis 1000€ bei Verstößen).

Es ist bedauerlich, dass die italienischen Vorschriften teilweise nicht den bewährten FIS-Regeln angepasst wurden, was unnötig war und in der Zeit der Vereinheitlichung von Normen innerhalb der EU nicht gerade zur Rechtssicherheit beitragen dürfte.


von
Dr. Lambert Grünauer
Gerichtsvorsteher
Bezirksgericht Lienz
Jänner 2006


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Bild:

Im Schizentrum Lienz
Zettersfeld Hoch Lienz
gelten die bewährten FIS Regeln