Haftung des Skiführers

Herr X. ist staatlich geprüfter Berg- und Skiführer. Im schönen Spätwinter unternahm er mit zwölf ausländischen Gästen gegen Entgelt eine mehrtägige Skitour. Den Lagebericht des Lawinenwarndienstes hörte sich X. nur am ersten Tag an. Demnach war örtlich Lawinengefahr gegeben. Am letzten Tag stellt der Hüttenwirt ein so genanntes Schneeprofil her. Hieraus ergaben sich Schwimmschneeschichten, die aber durch gut verfestigten Altschnee abgedeckt wurden. Herr X. begutachtete das Schneeprofil und nahm den Wetterbericht zur Kenntnis. Um den Lawinenwarndienst kümmerte er sich jedoch nicht mehr. Laut diesem wäre am Unfallstag eine erhebliche Schneebrett- und Lockerschneelawinengefahr zu beachten gewesen.

Sodann brach die Gruppe auf. Nach dem Anstieg stand in einer Seehöhe von etwa 2.500 m eine lohnende Abfahrt bevor. Vor einem Steilhang versammelte X. die Teilnehmer. Das Gelände war auf einem Moränerücken aufgebaut, nordostseitig geneigt und windexponiert. Dabei belief sich das Gefälle zunächst auf etwa 38 Grad und dann auf ungefähr 45 Grad. Die Mulden des ungegliederten Hanges waren mit Schnee aufgefüllt. Die Schneedecke bestand zur Gänze aus trockenem Schnee. Allerdings war ca. 50 cm über dem Boden eine ein bis zwei Zentimeter dicke Schmelzharschschichte vorhanden. Darunter bildete sich Schwimmschnee aus. Über der dünnen Harschschichte lagerte verfilzter Altschnee in einer Stärke von ca. 60 cm, der aus vier Schneefallperioden stammte. Gekrönt wurde das Ganze von einer ungefähr zehn Zentimeter hohen Schneeauflage.

Es wäre nun zwar möglich gewesen, diesen Hang zu umfahren. Dort ragten jedoch Steine aus der Schneedecke. Deshalb zog X. den Hang vor, obwohl auch die in der Alpenvereinskarte eingetragene Route diesem weiträumig ausweicht. X. ordnete sodann ohne nähere Begründung Einzelabfahrt an und bezeichnete weiter unten einen Sammelplatz. Darauf fuhr X. als Erster ab. Vom Sammelplatz aus gab X. Handzeichen nach oben. Demnach sollten ihm die Tourengäste einzeln folgen. Dies ging eine Zeitlang gut.

Herr Y. stürzte jedoch in der Hangmitte. Während er mit dem Anschnallen der Skier beschäftigt war, fuhr N. in den Hang ein, ohne auf das Zeichen des X. zu warten. Dabei löste sich oberhalb von Y. ein Schneebrett. Dieses riss beide mit. N. wurde getötet, Y. überlebte mit schweren Verletzungen.

Anschließend wurde Herr X. mit Regressforderungen der Versicherung konfrontiert. Die erste Instanz verurteilte zur Zahlung, die zweite wies hingegen ab. Der Oberste Gerichtshof schloss sich jedoch der Rechtsmeinung des Erstgerichtes wiederum an. Demnach ist Herr X. zur Schadenersatzleistung verpflichtet, weil von einem geprüften Berg- und Skiführer gesteigerte Sorgfalt erwartet werden kann.

Herr X. hätte demnach die Lawinengefahr besonders sorgfältig prüfen müssen (tägliches Abhören der Sendungen des Lawinenwarndienstes, kritisches Auswerten des Schneeprofils und Berücksichtigung, dass dieses bei der Hütte und nicht im Gelände hergestellt worden war, Beachtung der Tourenwahl in altbewährten Karten, Bedachtnahme auf die geologischen und geographischen Eigenarten des Hanges).

Bei einer derartigen Abwägung wäre klar geworden, dass der Steilhang zu meiden und auf die reizvolle Tiefschneeabfahrt zu verzichten ist. Das eingewendete Mitverschulden des tourenunerfahrenen Getöteten wurde abgelehnt, weil X. weder auf die Gefährlichkeit des Hanges hingewiesen noch den Sinn von Einzelabfahrten begründet hatte.

Der Grat zwischen toleriertem Risiko und rechtlicher Schuld ist somit schmal. Grundsätzlich aber kommt der Sicherheit einer Gruppe Vorrang gegenüber einer sportlich attraktiven Abfahrt zu.
 

von
Dr. Lambert Grünauer
Gerichtsvorsteher
Bezirksgericht Lienz
Dezember 2002


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