Tourengeher auf der Skipiste

Der Tourengeher auf der Skipiste. In diesem Beitrag soll der Versuch unternommen werden, die rechtliche Seite der Gesamtproblematik etwas auszuleuchten.

In letzter Zeit werden Skipisten vermehrt nach Pistenschluss bevölkert. Es handelt sich weniger um Spätheimkehrer nach einem tüchtigen "Einkehrschwung" (solche hat es immer schon gegeben). Viel häufiger und zunehmend sind Personen unterwegs, die vor allem bei geeignetem Mondlicht mit Tourenskiern bergwärts streben und dann zu später Nachtstunde wieder abfahren. Und dies kann zu Begegnungen mit Pistengeräten führen.

Wenn zudem eine Windenpräparierung stattfindet, ist akute Gefahr gegeben. Das Stahlseil kann nämlich bis zu 50 m weit seitlich ausschwingen. Eine für Tourengeher also sehr riskante Situation, zumal der Gerätefahrer nur einen kleinen Bereich der Piste im Scheinwerferlicht überblickt.

Oberhalb der Waldgrenze besteht im freien Gelände allerdings die so genannte Wegefreiheit.
Dies bedeutet, dass die Allgemeinheit die Berge betreten darf. Dazu zählen auch die Tourengeher. Ob nun präparierte Pisten zum freien Gelände gehören, ist jedoch fraglich. Aber abgesehen davon könnte sich ein Windenseil auch über den Pistenrand hinausbewegen und dort einen Tourengeher treffen.

Bei einem Rechtssymposium des Fachverbandes der Seilbahnen wurde auf diese Problematik Bedacht genommen. Demnach haben die Bergbahnen auf die Durchführung von Windenpräparierungen deutlich hinzuweisen (Schilder etc.). Zudem müssen die üblichen Einfahrten und Zugänge zum Gefahrenbereich in geeigneter Weise, etwa durch Stocknetze, abgesperrt und notfalls sogar beleuchtet werden. Bei der Erfüllung dieser als streng anzusehenden Auflagen liegt es dann am eigen verantwortlichen Tourengeher, sich der Gefahr zu entziehen. Der Arbeitsbereich von Pistengeräten wird aber überhaupt, somit auch ohne Windeneinsatz, großräumig zu meiden sein.

Unterhalb der Waldgrenze existiert die Wegefreiheit (mit gewissen Einschränkungen) nur im
Wald selbst, also nicht auf Skipisten. Hier hat vor allem der Grundeigentümer das Sagen, weil es sich ja zumeist um sonst landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Abgesehen davon muss nach den FIS-Regeln "ein Skifahrer, der aufsteigt, den Rand der Piste benützen".

Viel Konfliktstoff also. Dipl.-Ing. Alfred Thenius ist daher im Recht, wenn er an Vernunft, Einsicht, Sportsgeist und Toleranz appelliert.
 

von
Dr. Lambert Grünauer
Gerichtsvorsteher
Bezirksgericht Lienz
Februar 2002


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