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An einem Nachmittag im Spätwinter
benützte der Skifahrer X. die von der Liftgesellschaft Y. betreuten
Anlagen. Als X. mit angemessener Geschwindigkeit talwärts fuhr, wurde er
von einer aperen nicht einsehbaren Stelle nach einer Geländekante
überrascht. Der schneefreie mit Steinen durchsetzte Bereich wies nur einen
Durchmesser von ca. 0,5 bis 1,0 m auf. Herr X. geriet trotzdem zu Sturz
und verletzte sich dabei schwer. Im nachfolgenden Rechtsstreit stellte sich heraus, dass am Unfalltag an sich hervorragende Pistenverhältnisse herrschten. Es waren praktisch keine aperen Stellen abgesehen vom späteren Unfallsbereich vorhanden. Die Liftgesellschaft führte täglich am Morgen und sonst nach Notwendigkeit Kontrollfahrten durch. Die apere Stelle war dabei nicht aufgefallen. Möglicherweise entstand sie erst im laufe des relativ warmen Tages. Das Prozessergebnis lässt sich verkürzt so zusammenfassen: Zwischen der Liftgesellschaft und X. kam ein "entgeltlicher Beförderungsvertrag" zustande. Die Seilbahnbetreiberin Y. war daher im zumutbaren Ausmaße auch verpflichtet, für einen einwandfreien Zustand der Piste zu sorgen. Beweispflichtig für ein eventuell fehlendes Verschulden an den Pistenmängeln war folglich die Liftgesellschaft. Nun bildet aber eine überraschend apere Stelle innerhalb einer sonst einwandfreien Piste eine "atypisch" Gefahrenquelle. Hierbei handelt es sich demnach um eine "heimtückische Falle", die auszumerzen oder abzusichern ist. Dabei kommt es, was die Zumutbarkeit für die Pistenhalterin betrifft, immer auf die Umstände des Einzelfalles bei Bewertung der Gefahrenlage und des Sicherungsaufwandes an. Weil die Lufttemperatur am Unfallstag aber ziemlich hoch war. reichte eine Kontrollfahrt am Morgen nicht aus. Sache der Liftgesellschaft wäre es demnach gewesen, auch tagsüber den Zustand der Piste zu überprüfen. Nur dann, wenn die Gefahrenstelle auch für die Pistenerhalterin überraschend und unvorhersehbar aufgetreten wäre, würde kein Verschulden eingreifen. Der entsprechende Nachweis konnte allerdings nicht erbracht werden, so dass die Schadenersatzansprüche des Herrn X. zur Gänze abzudecken sind. Man mag nun kritisieren, dass an die Eigenverantwortung der Wintersportler immer geringere Voraussetzungen geknüpft werden. Andererseits darf jedoch nicht übersehen werden, dass vielerorts mit Begriffen wie Abfahrtsteppichen", "Pistengütesiegeln" usw. geworben wird, was einerseits zeitgemäße Erwartungshaltungen und andererseits damit verknüpfte Haftungen auslöst.
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