Bei solchen Unfällen taucht natürlich sofort die Frage der Haftung auf. Inwieweit können Bergsteiger für den von ihnen ausgelösten Steinschlag (Eisschlag) verantwortlich gemacht werden? Die Rechtslage ist eindeutig. Nach der Rechtsprechung gilt in Kletterrouten ab einschließlich Schwierigkeitsgrad III stillschweigender Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit, nicht für grobe Fahrlässigkeit und selbstverständlich nicht für Vorsatz (Vergleiche Zeitschrift "Versicherungsrecht", Jg. 1982, Heft 33, S. 825ff und Heft 45, S. 1130ff, Beiträge von Prof. Dr. Schünemann zu den Themen "Unfallhaftung im Bergsport" und "Rechtsfragen alpiner Führungstouren"). Bleibt in jedem Einzelfall zu klären bzw. nachzuweisen, ob das Auslösen von Steinschlag durch andere als einfache oder grobe Fahrlässigkeit zu bewerten ist. Vor allem in Moderouten und am Beginn der Klettersaison lässt sich Steinschlag auch bei vorsichtigster Seilhandhabung und sauberster Kletterei einfach nicht vermeiden. Daher wird hier bei einem Unfall allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorliegen. Und bei einfacher Fahrlässigkeit gilt ab Schwierigkeitsgrad III stillschweigender Haftungsausschluss.
Was heißt das für den Bergsteiger?
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