Versicherungsschutz bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Österreichische Bergrettungsdienst ist ein gemeinnütziger, unpolitischer und unabhängiger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Zum Vereinszweck zählen unter anderem die Bergung von Verunglückten in alpinem Gelände, die Hilfeleistung im Katastrophenfall, der Pisten- und Loipendienst, die Tierrettung und dergleichen mehr:

Im Jahre 2002 ordnete Herr X. als Leiter einer Ortsstelle des Bergrettungsdienstes eine Übung an. Diese bestand in einer organisierten Klettertour, auf einen Gipfel, wo anschließend ein Sonnwendfeuer entzündet werden sollte. Hierbei handelte es sich um ein seit Jahren gepflegtes Brauchtum. Nach dem Erklimmen des Gipfels, woran sich auch einige Angehörige der Bergrettungsleute beteiligten; wollte Herr X. ein Erinnerungsfoto aufnehmen. Dabei löste sich unglücklicherweise eine Felsplatte, worauf X. abstürzte und tödlich verletzt wurde.

Die Unfallversicherungsanstalt Y. lehnte in der Folge Leistungen aus der gesetzlichen Zusatzversicherung, die zugunsten von Mitgliedern gemeinnütziger Organisationen eingeführt wurde, mit der Begründung ab, dass kein Arbeitsunfall vorliegen würde Frau X. als Witwe des Verunglückten wandte sich daher an das Arbeits- und Sozialgericht. Der Rechtsstreit ging durch sämtliche Instanzen und endete mit einer Abweisung der Klage.

Begründet wurde dies damit, dass von einer "Übung" im Sinne der Vereinsstatuten keine Rede sein könne. Für eine "Übung" wären die Aneignung und die Verbesserung von einschlägigen und nicht allgemeinen alpinen Kenntnissen und Fähigkeiten eventuell auch durch wiederholtes Vollziehen typisch. Eine Klettertour ohne besondere Übungszusätze zählt somit nicht von vorneherein dazu, zumal eine solche auch von anderen bergbegeisterten Personen durchgeführt werden kann. Das Entzünden eines Sonnwendfeuers gehört zur Brauchtumspflege, sodass auch keine satzungsmäßige "Umgebungstätigkeit", für welche Versicherungsschutz gewährt würde, vorliegt (als "Umgebungstätigkeit" werden Aktivitäten gewertet, die sich aus den Statuten ergeben und die zur Aufbringung der Mittel zur Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben dienen).

Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall keine Hinterbliebenenleistungen aus der Zusatzversicherung gewährt werden können.
 

von
Dr. Lambert Grünauer
Gerichtsvorsteher
Bezirksgricht Lienz i.R.
April 2006

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Bild:

Klettertour Laserz,
Lienzer Dolomiten
Spitzkofel mit Nebelmeer
 über Lienzer Talboden