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So mancher wünscht sich ein "Wochenendhaus" hoch oben am Berg. Dazu zählte auch Herr X., weshalb dieser im Jahre 1998 ein rund 2.500 m2 großes Grundstück im Almgebiet von Y. kaufte. Im Kaufvertrag schien die Zusicherung auf, dass keinerlei Belastungen vorhanden wären. Tatsächlich fehlten entsprechende Eintragungen im Grundbuch. In der Natur war die Situation jedoch anders: am Rande der Parzelle führte ein Fußweg vorbei, wobei ein größerer Stein mit einem verwaschenen alten Farbzeichen markiert war: X. kümmerte sich darum nicht weiter und errichtete ein komfortables villenartiges Gebäude. Eines Tages stellte X. fest, dass die Markierungen am Fußweg erneuert worden waren. In der Folge ergab sich, dass dies der alpine Verein Y. veranlasst hatte, der seit vielen Jahrzehnten für die Erhaltung des Steiges aufgekommen war: Dies behagte dem neuen Almbewohner nicht. Er befürchtete nämlich, dass nun vermehrt mit Wandersleuten gerechnet werden müsste und verlangte die Beseitigung der Markierungen. Weil der Verein damit nicht einverstanden war, traf man sich tief unten im Tal bei Gericht wieder (frei nach dem alten Motto: "Auf den Bergen Sonne, Freiheit, Licht- im Tale Ärger, Streit und Gicht"). Die erste Instanz meinte, dass ein Wegerecht zugunsten der Allgemeinheit, nicht aber zugunsten des Vereines Y. vorliegen würde. Der Steig sei nämlich seit Menschengedenken von Wanderern, Jägern und Hirten allgemein begangen worden, sodass sich nur die örtliche Gemeinde, nicht jedoch der Verein Y. auf eine entsprechende Dienstbarkeit bedingt durch Ersitzung berufen könne. Weil die Beteiligten alle Rechtsmittel ausschöpften, landete der Fall schließlich beim Höchstgericht in Wien. Dort wurde für Klarheit gesorgt: demnach kann die Dienstbarkeit an einem Wanderweg nicht nur von der Gemeinde, sondern auch gleichzeitig von einem alpinen Verein ersessen werden. Dies trifft nun für Y. wegen der jahrzehntelangen Betreuung und Markierung des Steiges zu. Damit hat X. die Markierungsarbeiten durch den Verein Y. und natürlich auch den Weg am Rande seines Grundstückes weiterhin zu dulden. Seine Sache wäre es nämlich gewesen, nicht dem Grundbuchsstand allein zu vertrauen, sondern vor der Unterfertigung des Kaufvertrages sorgfältig nachzuforschen, welche Bedeutung dem markierten in die Natur erkennbaren Steig zukommt.
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