ÖSTERREICHISCHER BERGRETTUNGSDIENST
LANDESLEITUNG TIROL


GESCHÄFTSORDNUNG DER ORTSSTELLEN

(letztgültige Fassung vom 18. Februar 2002)
Änderungen zur vorherigen Fassung
wurden mit roter Schrift gekennzeichnet

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Struktur 
§ 2 Aufnahme von Mitgliedern 
§ 3 Probe- /Ausbildungszeit 
§ 4 Ortsstellenleiter 
§ 5 Ausschussmitglieder 
§ 6 Ortsstellenjahreshauptversammlung 
§ 7 Wahlen 
§ 8 Finanzgebahrung 
§ 9 Fortbildung 
§ 10 Auflösung 

 


§ 1 Struktur

  1. Die Mitglieder des Tiroler Bergrettungsdienstes werden nach örtlichen Gegebenheiten in Ortsstellen ohne Rechtspersönlichkeit zusammengefasst.
  2. Über Gründung, Einsatzgebiet und Auflösung von Ortsstellen entscheidet die Landesleitung.

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§ 2 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Die Aufnahme von Bewerbern, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaft zum Tiroler Bergrettungsdienst nach § 5 (1) a-e der Satzung des Tiroler Bergrettungsdienstes erfüllen, können bei Stimmenmehrheit vom Ausschuss an die Landesleitung als Mitglieder auf Probe gemeldet werden. Die alpine Erstausbildung erfolgt in der Ortsstelle.
  2. Während der Probezeit muss jedes Mitglied die in der Geschäftsordnung der Ortsstelle im § 3 näher festgesetzten Überprüfungen, Schulungen und Kurse erfolgreich absolvieren.

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§ 3 Probe- /Ausbildungszeit

Mit dem Einlangen des Aufnahmeantrages in der Landesleitung durch eine Ortsstelle beginnt die Probe- und Ausbildungszeit des Mitgliedes. Bis zur erfolgreich bestandenen Aus Bildungsüberprüfung für die Absolvierung der erforderlichen Ausbildungskurse der Landesleitung können maximal drei Jahre pro Mitglied liegen.

Nach bestandener Ausbildungsüberprüfung durch die Landesleitung können jedoch pro Ortsstelle zu den vorgeschriebenen einwöchigen Winter- und Fels-/oder kombiniert. Fels-/Eiskursen nur vier namentlich genannte Mitglieder entsendet werden. Erst wenn ein oder mehrere dieser Mitglieder pro Ortsstelle die Kurse erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Ortsstelle wieder neue Mitglieder zu den Kursen anmelden, so dass pro Ortsstelle immer nur die Höchstanzahl von vier Kursplätzen zu Verfügung steht. Die Höchstdauer der Probe- /Ausbildungszeit ab der namentlichen Mitgliedernennung zu den Kursen beträgt drei Jahre.

Bis zur Absolvierung der Ausbildungsüberprüfung ist ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs einer anerkannten Rettungsorganisation oder eine gleichwertige Ausbildung durch einen BR-Arzt erfolgreich zu absolvieren. Der Nachweis der Teilnahme ist bei der Ausbildungsüberprüfung vorzulegen.

Eine Verlängerung der Probe- / Ausbildungszeit betrifft die Hundeführer, die gleichzeitig mit den Kursen der Landesleitung eine Spezialausbildung machen müssen (Hundekurs A, B + C). Sie darf aber nicht länger als fünf Jahre betragen.

Als Ersatz für die Probe- / Ausbildungszeit für einen oder beide Kurse oder den Erste Hilfe-Kurs können gleichwertige Ausbildungen durch die Landesleitung anerkannt und damit die Probe- / Ausbildungszeit verringert werden.

Mit Einlangen des Aufnahmeantrages in der Geschäftsstelle der Landesleitung Tirol beginnt die Mitgliedschaft. Der Berechnung von Mitgliedsjahren wird das Einlaufdatum des Aufnahmeantrages zugrunde gelegt.

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§ 4 Ortsstellenleiter

  1. Die Ortsstellenmitglieder wählen aus ihrer Mitte auf jeweils höchstens drei Jahre einen Ortsstellenleiter und dessen Stellvertreter.
  2. Der Ortsstellenleiter vertritt die Ortsstelle in der Zusammenarbeit mit der Landesleitung und in der Landesversammlung, sowie im örtlichen Wirkungsbereich gegenüber Behörden, anderen Institutionen und überhaupt Dritten.
  3. Der Ortsstellenleiter ist an die von ihm und den Mitgliedern der Ortsstelle gemeinsam erarbeiteten Vorgaben bei seiner Vertretung nach außen gebunden.
  4. Der Ortsstellenleiter ist in den Belangen des Tiroler Bergrettungsdienstes für die Handlungen der Ortsstelle verantwortlich und seine Anordnungen sind von den Ortsstellenmitgliedern zu befolgen.
  5. Der Ortsstellenleiter ist der Landesleitung gegenüber für die Einhaltung der Richtlinien und Vorgaben des Tiroler Bergrettungsdienstes verantwortlich.
  6. Bei Verhinderung des Ortsstellenleiters übernimmt sein gewählter Stellvertreter die Agenden des Ortsstellenleiters.

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§ 5 Ausschussmitglieder

  1. Zur selbstständigen und verantwortlichen Betreuung einzelner Aufgabenbereiche der Ortsstellen wählen die Ortsstellenmitglieder aus ihrer Mitte auf die Dauer von 3 Jahren
    • einen Ortsstellenkassier über welchen die gesamte Finanzgebarung der Ortsstelle läuft
    • mindestens zwei Ortsstellen-Rechnungsprüfer, denen die laufende Kontrolle der Finanzgebarung der Ortsstelle obliegt (wobei die Rechnungsprüfer nicht Mitglieder des Ausschusses sind)
    • einen Ausbildungsleiter der für die Aus- und Fortbildung verantwortlich ist
    • bei Bedarf auch noch weitere Ausschussmitglieder z.B. Einsatzleiter, Gerätewart, Funkwarte, Sanitätswarte usw.
  2. Nach Möglichkeit soll auch ein Bergrettungsarzt dem Ausschuss angehören.
  3. Die Funktionen des Kassiers und des Rechnungsprüfers können nicht vom Ortsstellenleiter oder seinem Stellvertreter ausgeübt werden.
  4. Der Ortsstellenausschuss entscheidet mit relativer Mehrheit (d.h. mehr als 50 % der anwesenden Stimmberechtigten) über die Aufnahme eines Bergrettungsmitgliedes in Ausbildung, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Der Ortsstellenausschuss kann über Antrag eines BR-Mitgliedes oder über Antrag eines Ausschussmitgliedes unter gewissen Voraussetzungen ein Mitglied von seinen Verpflichtungen gem. § 9 Abs. 1 dauernd oder vorübergehend befreien, ebenso von der Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen (Versetzung in den Passivstand). Mitglieder dieses Passivstandes haben kein Anrecht auf Gewährung von Zuschüssen jeglicher Art durch die Landesleitung (Mannausrüstung, Bekleidungszuschuss etc.) Voraussetzungen für die Versetzung in den Passivstand sind insbesondere
  1. mindestens 20jährige aktive Mitgliedschaft in der Bergrettung und
  2. ein Mindestalter von 40 Jahren oder
  3. mindestens eine 15jährige Tätigkeit in einem Ortsstellenausschuss, Landesleitung oder
  4. Krankheit, berufliche Unabkömmlichkeit, Ortsabwesenheit, Prüfungen, Hausbau etc. (bei vorübergehender Befreiung).

Der Übertritt in den Passivstand ist umgehend der Landesleitung zu melden. Der Rücktritt in den Aktivstand ist nach Nachweis der Teilnahme an den verpflichtenden Ortsstellen- und Bezirksübungen-/ -schulungen möglich. Die Überprüfung kann auf Wunsch der Ortsstellenleitung im Beisein des Bezirksleiters vorgenommen werden. Eine Meldung an die Landesleitung muss erfolgen.

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§ 6 Ortsstellenjahreshauptversammlung

  1. Die in einer Ortsstelle zusammengefassten Mitglieder des Tiroler Bergrettungsdienstes treten einmal in einem Kalenderjahr zu einer Ortsstellenjahreshauptversammlung zusammen. Diese Ortsstellenjahreshauptversammlung kann sowohl öffentlich als auch nicht öffentlich abgehalten werden.
  2. Die Jahreshauptversammlung ist vom Ortsstellenleiter durch eine mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin abgehende, schriftliche Einladung an alle Ortsstellenmitglieder einzuberufen. Von der Jahreshauptversammlung ist die Landesleitung und der Bezirksleiter spätestens gleichzeitig mit den Mitgliedern zu verständigen.
  3. Aufgabe der Jahreshauptversammlung ist
  1. die Wahl des Ausschusses
  2. die Erörterung und Entscheidung über alle spezifisch die Ortsstelle betreffenden Angelegenheiten und in diesem Umfang auch die Erteilung von Weisungen an den Ortsstellenleiter zur Vertretung dieser Entscheidungen nach außen, insbesondere auch gegenüber der Landesleitung
  3. die Genehmigung des Kassaberichtes sowie die Entlastung des Ortsstellenausschusses
  1. Die Jahreshauptversammlung wird vom Ortsstellenleiter geleitet, für die Zeit des Wahlvorganges durch eine mehrheitlich zu bestimmende Person.
  2. In der Jahreshauptversammlung ist jedes Ortsstellenmitglied antrag- und stimmberechtigt. Stimmübertragungen sind unzulässig. Mitglieder während der Probezeit sind nicht wählbar, jedoch stimmberechtigt.
  3. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ist die Beschlussfähigkeit gegeben, ungeachtet der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten.
  4. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen und der Landesleitung zu übermitteln.
  5. Bei Säumigkeit des Ortsstellenleiters oder in anderen begründeten Fällen kann eine Ortsstellenjahreshauptversammlung auch durch die Landesleitung einberufen und abgehalten werden.

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§ 7 Wahlen

  1. Für die Wahl ist ein Wahlleiter und erforderlichenfalls zwei Stimmenzähler zu nominieren.
  2. Die dreijährige Funktionsdauer umfasst nicht drei Kalenderjahre, sondern läuft vom Tag der Wahl bis zum Tage der Neuwahl.
  3. Das Wahlergebnis ist der Landesleitung unmittelbar schriftlich bekanntzugeben.
  4. Scheidet ein Ausschussmitglied während der Funktionsdauer aus (z.B. Rücktritt, Tod), so übernimmt ein zu benennendes Mitglied diese Funktion bis zur nächsten Wahl.
  5. Wahlvorschläge können von jedem Ortsstellenmitglied in schriftlicher Form bis unmittelbar vor Beginn der Jahreshauptversammlung eingebracht werden. Der Wahlvorschlag muss mindestens von einem Ortsstellenmitglied unterschrieben werden. Unmittelbar vor der Abstimmung über die Wahlvorschläge hat der Vorsitzende die vorliegenden Wahlvorschläge bekanntzugeben und bei widerstreitenden Wahlvorschlägen eine Diskussion darüber zu ermöglichen.
  6. Die Wahlen haben mit Stimmzettel zu erfolgen, es sei denn, dass mehrheitlich von den anwesenden Stimmberechtigten eine Wahl durch Handzeichen gewünscht wird.
  7. Die Wahl des Ortsstellenleiters und seines Stellvertreters erfolgt gesondert, die übrigen Ausschussmitglieder können gemeinsam gewählt werden, soweit nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
  8. Erreicht von mehreren Kandidaten für eine Funktion keiner die absolute Mehrheit, ist unter den beiden Kandidaten mit dem größten Stimmenanteil eine geheime Stichwahl durchzuführen.
  9. Wird nach drei Jahren keine Jahreshauptversammlung mit Neuwahl angesetzt, so kann die Landesleitung eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen. Wahlvorschläge und Anträge müssen mindestens eine Woche vor dieser Jahreshauptversammlung schriftlich in der Landesleitung eingelangt sein.

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§ 8 Finanzgebahrung

  1. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit ist das im Bereich der Ortsstellen vorhandene Vermögen ein Teil des ÖBRD Tirol. Des weiteren können aus diesem Grund Ortsstellen keine Verträge mit Dritten abschließen.
  2. Der Ortsstelle obliegt die Verwaltung des in ihrem Bereich befindlichen Vermögens. Dieses darf jedoch ausschließlich nur für Zwecke des Tiroler Bergrettungsdienstes verwendet werden.
  3. Die Finanzgebarung der Ortsstelle obliegt der Aufsicht durch die Landesleitung und diese ist berechtigt, jederzeit Aufklärung über das von der Ortsstelle verwaltete Vermögen zu begehren.
  4. Eine Rechnungslegung an Dritte von seiten der Ortsstelle ist nicht zulässig.

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§ 9 Fortbildung

  1. Schulungen, Übungen und Aktivitäten sind vom Ausschuss festzulegen und die Teilnahme daran ist verpflichtend.
  2. Bei entsprechender Begründung können Mitglieder von diesen Verpflichtungen freigestellt werden.
  3. Die Mitglieder ab dem 60. Lebensjahr sind von diesen Verpflichtungen befreit.
  4. Wenn Mitglieder unter dem 60. Lebensjahr drei Jahre in Folge an denen vom Ausschuss festgelegten Schulungen und Übungen nicht teilgenommen haben, können diese von der Ortsstelle der Landesleitung zum Ausschluss gemeldet werden.

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§ 10 Auflösung

  1. Ein Vorschlag zur Auflösung der Ortsstelle muss an die Landesleitung gerichtet werden. Über diesen Vorschlag hat eine eigens einzuberufende Ortsstellenjahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten zu entscheiden.
  2. Die Auflösung einer Ortsstelle kann auch durch die Landesleitung bei Vorliegen triftiger Gründe und nach Anhörung der betroffenen Ortsstelle, bei 2/3 Mehrheit der Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Landesleitungsmitglieder erfolgen. Bei dieser Sitzung haben der betroffene Ortsstellenleiter und der zuständige Bezirksleiter anwesend zu sein.
  3. Im Falle der Auflösung der Ortsstelle fällt das vorhandene Vermögen unter die Verwaltung des ÖBRD Tirol, wobei das Vermögen nur zu den Bestimmungen des § 2 und § 3 der Satzungen des Österreichischen Bergrettungsdienstes, Land Tirol verwendet werden darf.

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