§ 3 Probe- /Ausbildungszeit
Mit dem Einlangen des
Aufnahmeantrages in der Landesleitung durch eine Ortsstelle beginnt die
Probe- und Ausbildungszeit des Mitgliedes. Bis zur erfolgreich bestandenen
Aus Bildungsüberprüfung für die Absolvierung der erforderlichen
Ausbildungskurse der Landesleitung können maximal drei Jahre pro Mitglied
liegen.
Nach bestandener
Ausbildungsüberprüfung durch die Landesleitung können jedoch pro
Ortsstelle zu den vorgeschriebenen einwöchigen Winter- und Fels-/oder
kombiniert. Fels-/Eiskursen nur vier namentlich genannte Mitglieder
entsendet werden. Erst wenn ein oder mehrere dieser Mitglieder pro
Ortsstelle die Kurse erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Ortsstelle
wieder neue Mitglieder zu den Kursen anmelden, so dass pro Ortsstelle
immer nur die Höchstanzahl von vier Kursplätzen zu Verfügung steht. Die
Höchstdauer der Probe- /Ausbildungszeit ab der namentlichen
Mitgliedernennung zu den Kursen beträgt drei Jahre.
Bis zur Absolvierung der
Ausbildungsüberprüfung ist ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs einer
anerkannten Rettungsorganisation oder eine gleichwertige Ausbildung durch
einen BR-Arzt erfolgreich zu absolvieren. Der Nachweis der Teilnahme ist
bei der Ausbildungsüberprüfung vorzulegen.
Eine Verlängerung der Probe- /
Ausbildungszeit betrifft die Hundeführer, die gleichzeitig mit den Kursen
der Landesleitung eine Spezialausbildung machen müssen (Hundekurs A, B +
C). Sie darf aber nicht länger als fünf Jahre betragen.
Als Ersatz für die Probe- /
Ausbildungszeit für einen oder beide Kurse oder den Erste Hilfe-Kurs
können gleichwertige Ausbildungen durch die Landesleitung anerkannt und
damit die Probe- / Ausbildungszeit verringert werden.
Mit Einlangen des
Aufnahmeantrages in der Geschäftsstelle der Landesleitung Tirol beginnt
die Mitgliedschaft. Der Berechnung von Mitgliedsjahren wird das
Einlaufdatum des Aufnahmeantrages zugrunde gelegt.
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