Satzungen

ÖSTERREICHISCHER BERGRETTUNGSDIENST
LAND TIROL

(letztgültige Fassung vom April 2001)

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Allgemeines 
§ 2 Zweck 
§ 3 Ausführung 
§ 4 Bedeckung 
§ 5 Mitglieder 
§ 6 Probezeit 
§ 7 Ortsstellen 
§ 8 Bezirksleitung 
§ 9 Landesleitung 
§ 10 Landesversammlung 
§ 11 Rechnungsprüfer 
§ 12 Beschlussfähigkeit 
§ 13 Schiedsgericht 
§ 14 Auflösung 

 


§ 1 Allgemeines

  1. Der Österreichische Bergrettungsdienst ist als Verein organisiert. Er führt den Namen
  2. "Österreichischer Bergrettungsdienst, Land Tirol (nachfolgend kurz ÖBRD genannt) und hat seinen Sitz in Innsbruck.

  3. Sein Arbeitsgebiet umfasst das Bundesland Tirol, doch kann er seine Tätigkeit im Einvernehmen mit den örtlichen Stellen auch außerhalb seines Arbeitsgebietes ausüben.
  4. Der ÖBRD ist gemeinnützig, seine Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet, er ist unpolitisch und unabhängig.
  5. Das Abzeichen des ÖBRD ist ein grünes Balkenkreuz mit einem weißen Edelweiß an der Kreuzungsstelle mit oder ohne Umschrift "Bergrettungsdienst Österreich". Außerhalb des Abzeichens kann eine örtliche, sachliche oder funktionelle Bezeichnung von der Landesleitung zugelassen werden.

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§ 2 Zweck

  1. Versorgung, Bergung und Abtransport von im unwegsamen, insbesondere alpinen Gelände verunglückten, vermissten oder sonst in Not geratenen Personen
  2. Totbergungen im unwegsamen, insbesondere alpinen Gelände
  3. Hilfeleistung im Katastrophenfall und bei allgemeiner Gefahr
  4. Seiner Zweckbestimmung ähnliche Tätigkeiten wie z.B. Pisten- und Loipendienste, Dienste bei Sportveranstaltungen, Tierrettung, Fels- u. Eisräumung udgl.
  5. Anregung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Bergunfällen

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§ 3 Ausführung

Die Verwirklichung der Vereinszwecke geschieht durch

  1. die Auswahl, Ausbildung, Fortbildung und Bereithaltung von Mitgliedern an geeigneten Orten
  2. Auswahl, Ausbildung und Bereithaltung von Lawinensuchhunden und deren Führern
  3. die Anschaffung, Pflege und Bereithaltung von Rettungsgeräten, Diensthütten, Einsatzfahrzeugen, Verbandsmaterial und Medikamenten in einem dem jeweiligen Stande der Wissenschaft und Technik entsprechenden Zustand unter Bedachtnahme auf den wahrscheinlichen und möglichen Bedarf
  4. Aufbau und Führung eines Unfallmeldewesens
  5. Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Institutionen
  6. Versicherung der Mitglieder im Hinblick auf ihre Tätigkeit im ÖBRD
  7. die notwendige Verwaltungstätigkeit
  8. Herausgabe einschlägiger Druckwerke
  9. Mitwirkung bei der Entwicklung und Verbesserung von Bergungsmethoden und Bergungsgeräten und der Unfallverhütung

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§ 4 Bedeckung

Die Bedeckung der Auslagen für die Erfüllung der Aufgaben des ÖBRD erfolgt durch:

  1. freiwillige und ehrenamtliche Mitarbeit der Mitglieder
  2. Zuwendungen (Subventionen, Spenden) öffentlicher und privater Stellen jeder Art, wobei Widmungen der Geber für sachlich oder örtlich beschränkte Aufgaben nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet werden sollen; Überweisung von Anteilen der von Besuchern alpiner Unterkünfte eingehobenen Beträge ("Bergrettungsgroschen") durch die Hüttenbesitzer
  3. Sammlungen
  4. Vergütung von Bergrettungskosten durch den Verunglückten oder Auftraggeber, wobei jedoch mit Rücksicht auf die Gemeinnützigkeit des ÖBRD lediglich die Selbstkosten zu berechnen sind. Die Kosten können aus sozialen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden.
  5. Förderer
  6. fördernde Mitglieder gemäß § 5, Absatz 8
  7. sonstige Einnahmen

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§ 5 Mitglieder

Bei den in den Satzungen verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

  1. Voraussetzungen für die Aufnahme als Bergrettungsmitglied sind
  1. ein entsprechender Bedarf der zuständigen Ortsstelle
  2. die körperliche Eignung
  3. die charakterliche Eignung (Einsatzbereitschaft, Disziplin, Verlässlichkeit etc.)
  4. bergsteigerische Fähigkeiten und Vorkenntnisse
  5. bei Jugendlichen eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten
  1. Die Aufnahme erfolgt durch den Landesleiter über Vorschlag der Ortsstelle. Der Landesleiter kann einen Aufnahmeantrag ablehnen oder zurückstellen, wobei die Gründe hierfür dem Ortsstellenleiter mitzuteilen sind.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet
  1. nach Kräften die ihm übertragenen Aufgaben des ÖBRD zu erfüllen, die Weisungen des Ortsstellenleiters und der Organe des ÖBRD zu befolgen und alles zu unterlassen, was die Interessen und das Ansehen des ÖBRD schädigen könnte oder grob gegen die Bergkameradschaft verstößt
  2. das vorgeschriebene Maß an Schulungen, Übungen und sonstigen Aktivitäten der Ortsstelle zu erfüllen
  3. das Bergrettungsmitglied ab dem 60. Lebensjahr kann auf eigenen Wunsch von den vorgeschriebenen Schulungen und Übungen befreit werden
  1. Das Mitglied hat das Recht
  1. nach Maßgabe dieser Satzung zu wählen
  2. gewählt zu werden, ausgenommen von diesem Recht sind Mitglieder während der Probezeit
  3. Anträge zu stellen und Anfragen an alle Organe des ÖBRD zu richten
  4. die den Angehörigen des ÖBRD gewährten Begünstigungen in Anspruch zu nehmen (z.B. Ermäßigungen auf Hütten und Verkehrsmittel, verbilligte Beschaffung von Ausrüstung usw.)
  1. Die Mitgliedschaft endet
  1. dem Mitglied steht es jederzeit frei, seinen Austritt aus dem ÖBRD dem Landesleiter über den Ortsstellenleiter zu erklären
  2. nach Ende der Probezeit bei Nichterfüllung der geforderten Ausbildung
  3. durch Beschluss der Landesleitung bei beharrlicher Verweigerung der Dienstpflichten ohne begründeter Entschuldigung; bei groben Verstößen gegen die Interessen und das Ansehen des ÖBRD
  1. Gleichzeitig mit dem Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes hat dieses den Ausweis und das Bergrettungsabzeichen – soweit bereits ausgestellt und ausgefolgt – und sonstige ihm zur Benützung überlassene Ausrüstungsgegenstände und Bekleidung an die zuständige Ortsstelle abzuführen.
  2. Fördernde Mitglieder
  1. Außer den in § 5 der Satzungen geregelten aktiven Mitgliedern, für die nach § 6 die Grundausbildung erforderlich ist und die in Ortsstellen zusammengefasst sind, gehören dem ÖBRD, Land Tirol als nur unterstützende Mitglieder, die fördernden Mitglieder an.
  2. Die Aufnahme als förderndes Mitglied erfolgt durch die Einzahlung des für fördernde Mitglieder jeweils von der Landesleitung festgelegten Mindestbetrages an den ÖBRD, Land Tirol.
  3. Die Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder erlischt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Mitgliedsbeitrag letztmalig eingezahlt wurde.
  4. Die fördernden Mitglieder haben aus dem Vereinsverhältnis nur das Recht auf Inanspruchnahme der vom ÖBRD, Land Tirol für seine fördernden Mitglieder abgeschlossenen Versicherungen. Insbesondere Haben sie weder Stimm- noch Antragsrecht in der Landesversammlung und der Ortsstelle, noch auf sonstige Mitarbeit im ÖBRD, Land Tirol.
  5. Die Pflichten der fördernden Mitglieder aus dem Vereinsverhältnis erschöpfen sich in der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages für fördernde Mitglieder.

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§ 6 Probezeit

  1. Bewerber, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaft zum ÖBRD nach § 5 (1) a-e erfüllen, werden vorerst als Mitglieder auf Probe aufgenommen. Die Dauer der Probezeit wird in der Geschäftsordnung der Ortsstellen geregelt.
  2. Während der Probezeit muss jedes Mitglied die in der Geschäftsordnung der Ortsstellen festgelegten Überprüfungen, Schulungen und Kurse erfolgreich absolvieren.
  3. Als Ersatz für die Probezeit und die vorgeschriebenen Kurse können gleichwertige Ausbildungen durch die Landesleitung anerkannt werden.
  4. Während der Probezeit sind die Mitglieder nicht wählbar, sie sind aber stimmberechtigt.
  5. Sind nach Ablauf der Probezeit die geforderten Bedingungen erfüllt, wird das Bergrettungsabzeichen und der Ausweis übergeben.
  6. Die Mitgliedschaft während der Probezeit endet nach den Bestimmungen des § 5, Abs. 6.

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§ 7 Ortsstellen

  1. Die Mitglieder werden nach den örtlichen Gegebenheiten in Ortsstellen ohne eigener Rechtspersönlichkeit zusammengefasst.
  2. Über Einführung und Auflassung von Ortsstellen entscheidet die Landesleitung.
  3. Alle drei Jahre werden die von den Ortsstellenmitgliedern vorgeschlagenen Ortsstellenfunktionäre von der Landesleitung neu bestellt. Die Funktionen Ortsstellenleiter, Ortsstellenleiterstellvertreter, Kassier, zwei Ortsstellenrechnungsprüfern, sowie zumindest zwei Mitglieder wie z.B. Ausbildungsleiter, Einsatzleiter, Schriftführer, Gerätewart, Sanitätswart, Funkwart udgl. sind zwingend vorgeschrieben.
  4. Der Ortsstellenleiter vertritt die in der Ortsstelle zusammengefassten Mitglieder gegenüber den Organen des ÖBRD, insbesondere auch durch Ausübung des Antrags- und Stimmrechtes in der Landesversammlung. Er ist dabei an Beschlüsse der Ortsstelle gebunden.
  5. Der Ortsstellenleiter leitet die Tätigkeit der Ortsstelle. Er ist berechtigt, im Rahmen dieser Satzungen Weisungen zu erteilen. Er selbst ist an die Satzungen und Richtlinien des ÖBRD gebunden.
  6. Der Ortsstellenleiter bzw. die Ortsstelle ist verpflichtet, jährlich eine Jahreshauptversammlung abzuhalten und einen Rechenschaftsbericht abzugeben, welcher der Landesleitung vorzulegen ist.
  7. Die im Bereich der Ortsstelle vorhandenen Vermögenswerte sind ein Teil des Vermögens des ÖBRD. Die Landesleitung als Aufsichtsbehörde ist berechtigt, in die Finanzgebarung der Ortsstelle Einsicht zu nehmen und sich bestimmte Aufzeichnungen oder Unterlagen vorlegen zu lassen.

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§ 8 Bezirksleiter

  1. Die Landesversammlung bestellt einen Bezirksleiter und einen Bezirksleiterstellvertreter für jeden politischen Bezirk in Tirol in die Landesleitung. Die Bestellung erfolgt gemeinsam mit der Wahl der Landesleitung aufgrund des Vorschlages der Ortsstellen aus dem jeweiligen politischen Bezirk.
  2. Die Rechte und Pflichten des Bezirksleiters und seines Stellvertreters werden in der Geschäftsordnung der Landesleitung geregelt.

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§ 9 Landesleitung

  1. Der Landesleitung obliegen alle Aufgaben der Leitung und Verwaltung des ÖBRD, soweit sie nicht der Landesversammlung vorbehalten sind.
  2. Die Landesleitung besteht aus dem Landesleiter und mindestens einem Landesleiterstellvertreter, einem Landesfinanzreferenten, je einem Bezirksvertreter für jeden politischen Bezirk und soviel weiteren Mitgliedern wie für die betreffende Periode von der Landesversammlung gewählt werden.
  3. Den Landesleitungsmitgliedern können besondere Aufgabenbereiche zur selbständigen Bearbeitung zugewiesen werden.
  4. Die Wahl der Landesleitung erfolgt nach den Richtlinien der Landesversammlung.
  5. Die Wahlen in die Landesleitung erfolgen alle drei Jahre.
  6. Der Landesleiter vertritt den ÖBRD nach außen, in seiner Verhinderung ein Landesleiterstellvertreter oder ein anderes Mitglied der Landesleitung.

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§ 10 Landesversammlung

  1. Die Landesversammlung ist das oberste Organ des ÖBRD.
  2. Stimmberechtigt mit je einer Stimme unabhängig von der Mitgliederzahl sind in der Landesversammlung die Ortsstellen und die Mitglieder der Landesleitung.
  3. Der Landesversammlung sind vorbehalten:
  1. die Genehmigung der von der Landesleitung vorgelegten Tagesordnung
  2. die Wahl der Landesleitung und der Rechnungsprüfer
  3. die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der Landesleitung
  4. die Beschlussfassung über den Voranschlag
  5. die Entlastung der Landesleitung
  6. Satzungsänderungen einschließlich der Vereinsauflösung
  7. die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Landesversammlung
  1. Die Landesversammlung hat zumindest einmal in einem Kalenderjahr über Einberufung durch den Landesleiter stattzufinden.

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§ 11 Rechnungsprüfer

  1. Zugleich mit der Wahl der Landesleitung sind von der Landesversammlung zwei Rechnungsprüfer für die betreffende Funktionsdauer der Landesleitung zu wählen.
  2. Sie haben das Recht und die Pflicht die gesamte Gebarung des ÖBRD zu überwachen und der Landesversammlung alljährlich Bericht zu erstatten.

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§ 12 Beschlussfähigkeit

  1. Von den Versammlungen und Sitzungen des ÖBRD sind alle Stimmberechtigten rechtzeitig, jedoch ohne besondere Formschrift zu verständigen.
  2. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn nach ordnungsgemäßer Verständigung die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ist die Beschlussfähigkeit gegeben, ungeachtet der Zahl der erschienen Stimmberechtigten.
  3. Für die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses genügt die einfache Mehrheit.
  4. Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden ist für Satzungsänderungen und für den Beschluss auf Auflösung des Vereines erforderlich.

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§ 13 Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen den Mitgliedern werden durch ein Schiedsgericht entschieden.
  2. Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von den Streitteilen genannten Schiedsrichtern und einem von diesen hinzu gewählten Vorsitzenden.
  3. Sämtliche Schiedsrichter müssen seit mindestens 5 Jahren Mitglieder des ÖBRD sein.
  4. Bis zur Konstituierung des Schiedsgerichtes sind die Anträge an den Landesleiter zu richten, der sie erledigen und im Falle der Säumnis mit der Namhaftmachung von Schiedsrichtern diese von sich aus zu bestellen hat.
  5. In der Sache selbst und über die Art des durchzuführenden Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach seinem freien Ermessen.

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§ 14 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Vereines hat eine eigene hiezu einberufene, außerordentliche Landesversammlung zu entscheiden.
  2. Ein Antrag auf Auflösung hat auch Vorschläge über die Verwendung des Vereinsvermögens und die Abwicklung der Auflösung zu enthalten, worüber zugleich mit dem Auflösungsbeschluss zu entscheiden ist.
  3. Im Falle der Auflösung darf das vorhandene Vermögen nur gemeinnützigen Organisationen, die die Ziele des ÖBRD verfolgen, überlassen werden.

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