§ 5 Mitglieder
Bei den in den Satzungen
verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für
beide Geschlechter.
- Voraussetzungen für die
Aufnahme als Bergrettungsmitglied sind
- ein entsprechender Bedarf der
zuständigen Ortsstelle
- die körperliche Eignung
- die charakterliche Eignung
(Einsatzbereitschaft, Disziplin, Verlässlichkeit etc.)
- bergsteigerische Fähigkeiten
und Vorkenntnisse
- bei Jugendlichen eine
Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten
- Die Aufnahme erfolgt durch den
Landesleiter über Vorschlag der Ortsstelle. Der Landesleiter kann
einen Aufnahmeantrag ablehnen oder zurückstellen, wobei die Gründe
hierfür dem Ortsstellenleiter mitzuteilen sind.
- Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme
als Mitglied besteht nicht.
- Das Mitglied ist verpflichtet
- nach Kräften die ihm
übertragenen Aufgaben des ÖBRD zu erfüllen, die Weisungen des
Ortsstellenleiters und der Organe des ÖBRD zu befolgen und alles zu
unterlassen, was die Interessen und das Ansehen des ÖBRD schädigen
könnte oder grob gegen die Bergkameradschaft verstößt
- das vorgeschriebene Maß an
Schulungen, Übungen und sonstigen Aktivitäten der Ortsstelle zu
erfüllen
- das Bergrettungsmitglied ab
dem 60. Lebensjahr kann auf eigenen Wunsch von den vorgeschriebenen
Schulungen und Übungen befreit werden
- Das Mitglied hat das Recht
- nach Maßgabe dieser Satzung
zu wählen
- gewählt zu werden,
ausgenommen von diesem Recht sind Mitglieder während der Probezeit
- Anträge zu stellen und
Anfragen an alle Organe des ÖBRD zu richten
- die den Angehörigen des
ÖBRD gewährten Begünstigungen in Anspruch zu nehmen (z.B.
Ermäßigungen auf Hütten und Verkehrsmittel, verbilligte
Beschaffung von Ausrüstung usw.)
- Die Mitgliedschaft endet
- dem Mitglied steht es
jederzeit frei, seinen Austritt aus dem ÖBRD dem Landesleiter über
den Ortsstellenleiter zu erklären
- nach Ende der Probezeit bei
Nichterfüllung der geforderten Ausbildung
- durch Beschluss der
Landesleitung bei beharrlicher Verweigerung der Dienstpflichten ohne
begründeter Entschuldigung; bei groben Verstößen gegen die
Interessen und das Ansehen des ÖBRD
- Gleichzeitig mit dem Austritt
oder Ausschluss des Mitgliedes hat dieses den Ausweis und das
Bergrettungsabzeichen – soweit bereits ausgestellt und ausgefolgt
– und sonstige ihm zur Benützung überlassene
Ausrüstungsgegenstände und Bekleidung an die zuständige Ortsstelle
abzuführen.
- Fördernde Mitglieder
- Außer den in § 5 der
Satzungen geregelten aktiven Mitgliedern, für die nach § 6 die
Grundausbildung erforderlich ist und die in Ortsstellen zusammengefasst sind, gehören dem ÖBRD, Land Tirol als nur
unterstützende Mitglieder, die fördernden Mitglieder an.
- Die Aufnahme als förderndes
Mitglied erfolgt durch die Einzahlung des für fördernde Mitglieder
jeweils von der Landesleitung festgelegten Mindestbetrages an den
ÖBRD, Land Tirol.
- Die Mitgliedschaft der
fördernden Mitglieder erlischt am Ende des Kalenderjahres, in dem
der Mitgliedsbeitrag letztmalig eingezahlt wurde.
- Die fördernden Mitglieder
haben aus dem Vereinsverhältnis nur das Recht auf Inanspruchnahme
der vom ÖBRD, Land Tirol für seine fördernden Mitglieder
abgeschlossenen Versicherungen. Insbesondere Haben sie weder Stimm-
noch Antragsrecht in der Landesversammlung und der Ortsstelle, noch
auf sonstige Mitarbeit im ÖBRD, Land Tirol.
- Die Pflichten der fördernden
Mitglieder aus dem Vereinsverhältnis erschöpfen sich in der
Einzahlung des Mitgliedsbeitrages für fördernde Mitglieder.
zurück
zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu Verein
|